AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens Peter O. Thormeyer e.K.

Stand April 2026

  1. Geltungsbereich
    1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend insgesamt „Besteller“ genannt.
    1.2 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen, Leistungen, Werk, Beratungs- und Nebenleistungen sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
    1.4 Unsere Produkte sind ausschließlich für den professionellen, gewerblichen oder industriellen Einsatz bestimmt.

  2. Vertragsschluss, Form, Unterlagen
    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2.2 Die Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zehn Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
    2.3 Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien oder sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
    2.4 Angaben in Katalogen, Preislisten, technischen Dokumentationen, auf Internetseiten, in Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten oder sonstigen Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Entwürfen, Kalkulationen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten behalten wir uns sämtliche Eigentums, Urheber, Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nur für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet werden.

  3. Preise
    3.1 Unsere Preise gelten ab Werk beziehungsweise ab Lager, EXW Iffezheim, Incoterms® 2020, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Incoterms® 2020 sind die aktuelle Fassung der ICC-Regeln.
    3.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde und die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, Preissteigerungen bei Material, Rohstoffen, Energie, Löhnen, Frachten, Zöllen, öffentlichen Abgaben oder Beschaffungskosten durch angemessene Preisanpassung an den Besteller weiterzugeben.
    3.3 Für Kleinaufträge unter einem Nettowarenwert von 50,00 EUR berechnen wir einen zusätzlichen Mindermengenzuschlag von 15,00 EUR netto.
    3.4 Für Expresssendungen, Stückgut, Sperrgut, Sonderverpackungen, Sonderbeschaffungen, projektbezogene Sonderlogistik und sonstige vom Standard abweichende Abwicklungen berechnen wir den tatsächlich entstehenden Mehraufwand zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungspauschale.

  4. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
    4.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    4.2 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto.
    4.3 Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift gilt eine Vorabinformation von drei Kalendertagen vor Fälligkeit als vereinbart.
    4.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    4.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die unsere Forderung als gefährdet erscheinen lassen, insbesondere Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage, negative Auskünfte, Antrag auf Insolvenz oder ähnliche Umstände, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
    4.6 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  5. Lieferung, Leistungszeit, Teillieferungen
    5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt worden sind. Anderenfalls gelten sie nur als unverbindliche Richtwerte.
    5.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und vereinbarter Anzahlungen, voraus.
    5.3 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
    5.4 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung von uns schuldhaft verursacht wurde.
    5.5 Bei Sonderanfertigungen, Maßanfertigungen oder produktionsbedingten Chargenabweichungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Menge abzunehmen und zu vergüten.
    5.6 Verlangt der Besteller nach Vertragsschluss Änderungen, verlängern sich Lieferfristen angemessen; etwaige Mehrkosten trägt der Besteller.

  6. Gefahrübergang, Versand, Annahmeverzug
    6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn wir weitere Leistungen, etwa Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben.
    6.2 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    6.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns berechnen wir pro angefangener Woche 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages der gelagerten Ware, maximal insgesamt 5 Prozent. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
    6.4 Rücksendungen bedürfen stets unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bei aus Kulanz akzeptierten Rücknahmen berechnen wir eine Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungspauschale in Höhe von mindestens 20 Prozent des Nettowarenwerts, sofern nicht im Einzelfall ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
    6.5 Sonderanfertigungen, bearbeitete Ware, projektbezogen beschaffte Ware sowie nicht lagerübliche Artikel sind von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen.

  7. Höhere Gewalt
    7.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Rohstoffmangel, Pandemien, Transportstörungen, Krieg, Unruhen, Cyberangriffe, Feuer, Überschwemmungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, verlängern unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
    7.2 Dauert die Behinderung länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

  8. Eigentumsvorbehalt
    8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
    8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt er uns sicherungshalber sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    8.3 Der Besteller bleibt widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
    8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
    8.5 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit üblich und wirtschaftlich zumutbar, ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern.
    8.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
    8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
    8.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
    9.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
    9.2 Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
    9.3 Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt.
    9.4 Beanstandete Ware darf ohne unsere vorherige Zustimmung nicht verarbeitet, eingebaut, verändert oder weiterveräußert werden, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Pflichten entgegenstehen.

  10. Mängelansprüche
    10.1 Bei rechtzeitig gerügten und berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    10.2 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
    10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im unternehmerischen Verkehr zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Sonderregelungen.
    10.4 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, nicht reproduzierbaren Software oder Systemumgebungen, unsachgemäßer Lagerung oder nicht nur unerheblicher Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    10.5 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

  11. Haftung
    11.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
    11.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    11.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    11.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
    11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.
    11.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
    11.7 Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass der Besteller unsere ausschließlich für den professionellen Einsatz bestimmten Produkte entgegen ihrer Zweckbestimmung privaten Endverbrauchern, ungeeigneten Anwendern oder nicht eingewiesenem Personal zugänglich macht oder durch solche einsetzen lässt.

  12. Beratung, technische Auskünfte, Anwendungshinweise
    12.1 Beratungen, Empfehlungen, technische Hinweise und sonstige Auskünfte zu Einsatz, Verarbeitung, Montage, Wartung oder Verwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt haben.
    12.2 Der Besteller wird nicht davon entbunden, unsere Produkte auf ihre Eignung für den konkret vorgesehenen Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen.

  13. Schutzrechte, Unterlagen, Geheimhaltung
    13.1 An allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen, Datenblättern, Spezifikationen und sonstigen Informationen behalten wir uns sämtliche Eigentums, Urheber, Schutz und Nutzungsrechte vor.
    13.2 Der Besteller hat sämtliche von uns erhaltenen kaufmännischen und technischen Informationen, die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
    13.3 Auf unser Verlangen sind Unterlagen und Datenträger unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

  14. Datenschutz
    14.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung, Bonitätsprüfung, Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
    14.2 Mit Datenverarbeitung befasste Personen werden auf Vertraulichkeit verpflichtet. Maßgeblich ist insoweit insbesondere § 53 BDSG.
    14.3 Weitere Informationen zum Datenschutz können unserer gesonderten Datenschutzerklärung entnommen werden.

  15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
    15.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Iffezheim.
    15.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Rastatt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts, CISG.

  16. Schlussbestimmungen
    16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    16.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

April 2026

Firma PETER O. THORMEYER Inhaber Steffen Röll

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